Neues zur Reform der Investmentbesteuerung

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​Die Bundesregierung hat am 24. Februar 2016 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung verabschiedet, über den wir in den letzten Ausgaben dieses Newsletters berichtet haben (Fonds-Brief direkt 8. August 2015 / Kapitalanlage kompakt Januar 2016). Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats hat zwischenzeitlich am 11. April 2016 ihre Empfehlungen zur Reform veröffentlicht. Diese beinhalten neben konkreten Änderungswünschen auch inhaltliche Prüfvorgaben. Einige dieser Empfehlungen dürfen wir nachstehend vorstellen:

Der Bundesrat wendet sich insbesondere gegen die in dem Gesetzesentwurf vorgesehene Einführung einer Besteuerung von Gewinnen des Investmentfonds aus der Veräußerung von dem Inland belegenen Grundstücken außerhalb der zehnjährigen Haltedauer. Danach sollen zwar Fonds solche Veräußerungsgewinne zunächst steuerfrei vereinnahmen können, eine steuerfreie Durchleitung dieser Gewinne an den Anleger wäre jedoch nicht mehr denkbar. Der Bundesrat sieht hingegen keine Notwendigkeit in der Einführung einer solchen Steuerpflicht. Abgesehen davon, dass eine solche Besteuerung im Vergleich zu der augenblicklichen Steuersituation für Anleger in offenen Immobilienfonds sowie bei Direktinvestment zu einer steuerlichen Benachteiligung der Anlegern führen würde, wird auch das Argument eines erheblichen Investitionshindernisses im deutschen Immobilienbereich angeführt. Im Interesse des Wirtschaftsstandortes Deutschland regt der Bundesrat eine entsprechende Überarbeitung des Gesetzesentwurfs an.  

Der derzeitige Reformvorschlag gewährt neben bestimmten steuerbegünstigten Anlegern nur Anlegern von Publikums-Investmentfonds, die ihre Anteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen halten, eine Steuerbefreiung. Der Bundesrat plädiert den Kreis der steuerbegünstigten Anleger entsprechend auch für Anleger auszuweiten, die ihre Anteile im Rahmen von Lebensversicherungen oder von Zusagen der betrieblichen Altersvorsorge halten. 

Bei Publikums-Investmentfonds wird unabhängig davon, ob Gewinne auf Ebene des Investmentfonds ausgeschüttet oder thesauriert werden, eine sogenannte Vorabpauschale erhoben. Es handelt sich hierbei um eine Art Mindestbesteuerung. Der derzeitige Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Vorabpauschale mit Ablauf des Kalenderjahres als zugeflossen gilt. Der Bundesrat schlägt hingegen zu Gunsten der Anleger vor, die Vorabpauschale erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr des Ansatzes der Vorabpauschale als zugeflossen anzusehen. Durch diese zeitlich beschränkte Thesaurierungsmöglichkeit werden etwaige Steuervorzieheffekte, Zins- und Liquiditätsnachteile für die Anleger im Vergleich zur derzeitigen Regelung abgemildert.  

Als Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung der Fondserträge auf Fondsebene gewährt die Reform dem Anleger pauschale Teilfreistellungsbeträge, die in Abhängigkeit des Anlageschwerpunkts des jeweiligen Publikums-Investmentfonds zwischen 30 Prozent und 80 Prozent liegen. Die Höhe der Pauschalbeträge stand bereits des Öfteren in der Kritik, sodass der Gesetzgeber diese im Vergleich zum ersten Reformvorschlag bereits deutlich erhöht hat. Dennoch greift der Bundesrat diesen wichtigen Punkt auf und bittet die Höhe der angesetzten Teilfreistellungsbeträge im weiteren Gesetzgebungsverfahren nochmal zu prüfen. Es wird kritisiert, dass die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Höhe der Teilfreistellungen bisher nicht bekannt gegeben wurden. Daher konnte eine Überprüfung der Pauschalen nicht erfolgen. Dies erscheint jedoch zwingend notwendig, da in der Gesetzesbegründung sogar eine Überkompensation der Vorbelastung in bestimmten Anlagekonstellationen denkbar sein soll. In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zu ergänzen, den Anlegerkreis, der keine höheren Freistellungssätze in Anspruch nehmen darf, um Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und bestimmte Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 KStG zu erweitern.  

Bei den Spezial-Investmentfonds besteht seitens des Bundesrates unter anderem beim Anforderungskatalog an die Anlagebindungen eines solchen Spezial-Fonds Handlungsbedarf. Die Reform begünstigt Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches. Allerdings werden private Infrastrukturinvestitionen in der Praxis nicht nur in Form von ÖPP-Projektgesellschaften durchgeführt, sodass auch andere Beteiligungsformen in Betracht kommen. Es wird daher darum gebeten zu prüfen, ob der Anlagekatalog von Spezial-Investmentfonds durch einen eigenständigen Vermögensgegenstand „Infrastruktur” erweitert werden sollte. Hierdurch kann der Erhalt und Ausbau der öffentlichen Infrastruktur und mithin der Wirtschaftsstandort Deutschland gefördert werden.  

Der Reformvorschlag hält für Spezial-Investmentfonds am sogenannten Fondsprivileg fest. Allerdings gelten die zunächst steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren als zugeflossen. Es wird somit nur eine temporäre freie Thesaurierungsmöglichkeit gewährt. Der Bundesrat wünscht sich hingegen eine signifikante Verkürzung dieser Aufschubfrist von 15 Jahren (zum Beispiel auf sieben Jahre).  

Im Zusammenhang mit der Reform der Investmentbesteuerung plant der Gesetzgeber auch weitere Gesetzesänderungen in anderen Bereichen. Im Bereich der Einkommensteuer soll durch die Einführung der sogenannten „45-Tage-Regelung” (Mindesthaltedauer für bestimmte Kapitalbeteiligungen) unerwünschte Steuergestaltungen (Cum-/Ex-Geschäfte) vermieden werden. Der Bundesrat hält diese Vorschrift in einigen Teilbereichen für zu ungenau und sieht mit Blick auf weitere unerwünschte Praxissachverhalte, unter anderem bei der Girosammelverwahrung inländischer Aktien, Anpassungsbedarf.  

Ferner erinnert der Bundesrat an die Ankündigung der Bundesregierung, im Rahmen der Reform der Investmentbesteuerung die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz aufzugreifen. Zur Vermeidung von Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten plädiert er für die Aufnahme einer entsprechenden Regelung wie in § 8b Abs. 4 KStG aufzunehmen. Die Besteuerung von Dividenden und entsprechenden Gewinnen aus Streubesitzbeteiligungen soll zukünftig steuerlich gleich behandelt werden.  

Schließlich nimmt sich der Bundesrat im Bereich der Gewerbesteuer erstmals einer in der Praxis wichtigen Thematik an. Es geht um die Problematik, dass die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei ansonsten vermögensverwaltenden Tätigkeiten ausgeschlossen ist, wenn beispielsweise Betriebsvorrichtungen mitverpachtet werden. Bei Mietwohnungsunternehmen kommt es des Öfteren zur Installation einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK) zur Gewinnung von Wärme und zur Warmwasserversorgung für Mietwohnungen. Hierbei handelt es sich um typische Betriebsvorrichtungen, die jedoch bei Eigenbedarf eine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nicht ausschließen. Da eine solche KWK auch - technisch bedingt – Strom erzeugt und dieser, sofern er nicht für die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes selbst verbraucht wird, in öffentliche Netze eingespeist oder an die Mieter geliefert wird, führt eine solche Stromlieferung grundsätzlich zu einer begünstigungsschädlichen Tätigkeit. Der Bundesrat schlägt eine Gesetzesänderung vor, um die Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung bei einer KWK zu vermeiden. 

Der Bundesrat hat einige Empfehlungen gegeben, die sinnvoll und für den Anleger vorteilhaft sein dürften. Dabei sind vor allem die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, die Höhe der pauschalen Freistellungsbeträge sowie die Vorabpauschalen zu erwähnen. Es besteht bereits am 9. Mai 2016 bei der Anhörung vor dem Finanzausschuss des Bundestages Gelegenheit. Wir werden die weitere Entwicklung beobachten und Sie entsprechend informieren.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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